A). Die Projektierung und der Vertrieb von Stalleinrichtungen, insbesondere von Tränkesystemen für Geflügel, b) Planung und Fertigstellung von Projekten, insbesondere von Anlagen landwirtschaftlicher Tierhaltung und Teilen davon sowie der Handel mit Maschinen und Geräten aller Art, c) die Beteiligung -gleichgültig in welcher Rechtsform - an Industrie- und Handelsunternehmungen, auch die Übernahme der Geschäftsführung und Verwaltung eines Geschäftsbetriebes der unter Buchstabe a) genannten Art, d) jede andere angemessene kaufmännische Nutzung des Gesellschaftsvermögens. Die Gesellschaft ist befugt, alle Geschäfte abzuschließen und alle Maßnahmen zu treffen, die den Gegenstand desUnternehmens unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie ist insbesondere berechtigt, zu diesem Zweck Anlagen und Geschäfte zu errichten, zu betreiben, zu erwerben, zu pachten, zu verpachten, zu vertreten und zu veräußern. Die Errichtung von Zweigniederlassungen ist zulässig.
Ingenieurbüro
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