Unter den Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne des TKG einschließlich damit zusammenhängender Leistungen wie Bereitstellung von Glasfaser zu Telekommunikationszwecken und sonstigen damit zusammenhängenden Leistungen im Stadtgebiet, soweit der vor Ort bestehende Bedarf nicht ausreichend durch private Dritte gedeckt wird. Außerhalb des Stadtgebiets sind diese Aktivitäten nur aufgrund Vereinbarung oder mit Zustimmung der jeweils betroffenen Gebietskörperschaft zulässig. Eine ausschließliche Gewinnerzielungsabsicht darf mit den Maßnahmen und Geschäften nicht verbunden sein. (Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GO).
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