(1) der Betrieb von Einrichtungen zum Parken von Kraftfahrzeugen, insbesondere an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, und von Nebenbetrieben aller Art, die den Benutzern solcher Einrichtungen zu dienen bestimmt sind, die Planung und Herstellung derartiger Einrichtungen und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte und alle dem Hauptzweck dienenden Tätigkeiten. Die Gesellschaft kann die Geschäfte im eigenen oder fremden Namen betreiben. (2) Die Gesellschaft kann Unternehmen oder Nebenbetriebe errichten, erwerben, pachten, mieten, verpachten, vermieten oder sich an solchen beteiligen, die dem Unternehmenszweck dienen. (3) Die Gesellschaft hat die sonstigen vom Senat festgelegten öffentlichen Interessen zu beachten, z. B. arbeitsmarkt- und ausbildungspolitische Zielsetzungen.
Ingenieurbüro
Straßenbau
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