Betreiben einer Großschlachterei und der Großhandel mit Fleisch und Innereien. (2) Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die geeignet sind, dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen. Die Gesellschaft kann auf sämtlichen unter Abs. 1 genannten Geschäftsgebieten selbst tätig werden oder solche Aufgaben verbundenen Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG übertragen; sie kann insbesondere ihren Betrieb ganz oder teilweise in solche Unternehmen ausgliedern. Sie kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten, andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen, sowie Unternehmenskooperations- und Interessensgemeinschaftsverträge abschließen. Die Gesellschaft kann sich weiter an Unternehmen jeder Art beteiligen. Die Gesellschaft kann Beteiligungen veräußern und Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, unter einheitlicher Leitung zusammenfassen und Unternehmensverträge mit ihnen schließen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken..
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