Ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen zu verwalten und zu nutzen oder daneben Wohnungsbauten zu betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Ersten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493), zu errichten und zu veräußern. Vom Gegenstand des Unternehmens gilt auch umfasst, wenn in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dient. Die Gesellschaft darf keine Tätigkeiten ausführen, für welche die erweiterte Gewerbesteuerkürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht gewährt wird.
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