A) die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes; b) die Arbeits- Auftrags- sowie Personalvermittlung und Übernahme von Werkvertragsleistungen, soweit keine Erlaubnispflicht nach der Handwerksordnung vorliegt; c) die gewerbsmässige Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleichen Rechten, gewerblichen Räumen, Wohnräumen oder Darlehen und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss dieser Verträge im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 GewO d) die gewerbsmässige Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung und die Verwendung dazu von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte im Sinne des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a GewO und e) die gewerbsmässige Durchführung oder wirtschaftliche Vorbereitung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung im Sinne des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b GewO, sowie alle damit üblicherweise zusammenhängenden und anfallenden Geschäfte.
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