Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung nach dem Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) vom 07. 08. 1972, Personalberatung mit Ausnahme von Rechtsberatung, Durchführung von Schulungen, Training, Incentive-Maßnahmen sowie die Übernahme von Werkverträgen. Mit der Übernahme von Werkverträgen sind jedoch keine handwerklichen Tätigkeiten verbunden. Handwerkliche Tätigkeiten werden von der Gesellschaft nicht ausgeführt. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen und sich an solchen beteiligen, gegebenenfalls auch unter Übernahme von deren Geschäftsführung/Vertretung und der unbeschränkten Haftung. Sie darf Zweigniederlassungen errichten. Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern.
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