Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts \\Steuerbegünstigte Zwecke\\ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung: - von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO), - des Umweltschutzes und des Klimaschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO) und - der Entwicklungszusammenarbeit (§ 52 Abs. 2 Nr. 15 AO). Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die mindestens einem der Zwecke der Gesellschaft zu dienen geeignet sind.
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