Anlage- und/oder Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG - von Anteilsscheinen von Kapitalanlagegesellschaften (inländische Investmentfonds) oder ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz vertrieben werden dürfen, - für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen, d.h. lizenzierten Kredit- bzw. Finanzierungsdienstleistungsinstituten und/oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländischen Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen. Bei Erbringung der vorgenannten Finanzdienstleistung(en) ist die Gesellschaft nicht befugt, sich das Eigentum oder den Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen; Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes (sog. "Single-Hedgefonds) werden nicht vermittelt. Weiterer Unternehmensgegenstand ist die Vermittlung von : - Immobilien, Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten - Versicherungen - Darlehen - öffentlich angebotenen Anteilen an einer GmbH oder Kommanditgesellschaft, wenn deren Anlage nicht auf Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KGW ausgerichtet ist.
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