Betrieb und die Führung sozialer Einrichtungen, die der ambulanten Pflege, einschließlich der Verpflegung sowie der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen dienen. Ergänzende Angebote der stationären und/oder teilstationären Pflege sind, allerdings im Rahmen von § 2 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 Diakoniegesetz nur ausnahmsweise, vom Gesellschaftszweck umfasst, soweit diese von untergeordneter Bedeutung sind und im Einzelfall durch den Evangelischen Oberkirchenrat Stuttgart in Abstimmung mit dem Bischöflichen Ordinariat genehmigt wurden.
Sozialwesen
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