Anlagevermittlung in Bezug auf die folgenden Finanzinstrumente im Rahmen der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG auf Grundlage einer Genehmigung nach § 34f Abs. 1 GewO: Anteile oder Aktien an offenen oder geschlossenen inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen; Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz. Umfasst sind alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Ausgeschlossen sind Aktivitäten, die eine Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, dem Zahlungsdienstaufsichtsgesetz, dem Kreditwesengesetz oder dem Rechtsdienstleistungsgesetz erfordern. Außerdem Vertrieb und Vermittlung von Immobilien, insbesondere von Fertighäusern und Gewerbebauten, sowie Erwerb von Immobilien, auch sofern es sich um genehmigungbedürftige Rechtsgeschäfte im Sinne des § 34 c GewO handelt. Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Unternehmensberatung und Marketing.
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