Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 4 WPO; insbesondere betriebswirtschaftliche Prüfung von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, ferner die Vertretung der Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten sowie die Tätigkeit als Sachverständiger auf den Gebieten des betrieblichen Rech-nungswesens sowie Treuhandtätigkeiten im gesetzlich zulässigen Rahmen. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 47 WPO).
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