A) die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen auf dem Gebiete des Obstbaues;b) die Pflege und Unterhaltung der errichteten Gemeinschaftsanlagen. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Eine Nachschußpflicht der Genossen besteht nicht. Zwei Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben (gesetzliche Vertretung). Die Vorschriften über die Erteilung von Prokura und sonstigen Vollmachten bleiben unberührt (rechtsgeschäftliche Vertretung). Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen im Gemeindemitteilungsblatt der Gemeinde Sasbach. Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht. Ist die Bekanntmachung in einem dieser Blätter unmöglich, so wird bis zur Bestimmung anderer Bekanntmachungsorgane durch die Generalversammlung diese durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder einberufen. In allen übrigen Fällen erfolgen die Veröffentlichungen bis zur Bestimmung anderer Bekanntmachungsorgane im Bundesanzeiger.
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Sonstige: Dienstleistungen & Service, Landwirtschaftliche Erzeugnisse, Obstanbau
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