1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" gemäß den §§ 51 ff. AO. 2. Der Zweck der Gesellschaft besteht in der regionalen Förderung a) der öffentlichen Gesundheitspflege; b) der Jugend- und Altenhilfe; c) kultureller Zwecke, dies ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie die Förderung der Denkmalpflege; d) der Hilfe für hilfsbedürftige Personen; e) des Tierschutzes; f) des Sports, insbesondere Jugend- und Behindertensports; g) kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. 3. Der Zweck der Stiftung in operativer Sicht soll insbesondere verwirklicht werden mittels - Vergabe von Forschungsaufträgen; - Vergabe von Förderpreisen; - die Auswahl von zu fördernden Schülern und/ oder Studenten und/ oder Auszubildenden, z.B. durch die Durchführung von Leistungswettbewerben; - Im Einzelfall die Bereitstellung von Stipendien für qualifizierte Studenten der entsprechenden Fachrichtungen, auch zur Durchführung von Diplomarbeiten oder zur Promotion an geeigneten Ausbildungsstätten im In- und Ausland; - Förderung sportlicher Übungen und Leistungen; - Errichtung von Sportanlagen; - Errichtung und Unterstützung von Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen; - Initiierung von Seminaren; - Finanzieller Unterstützung von Projekten, Vereinen und anderen Organisationen und Einrichtungen, die dem Satzungszweck entsprechende steuerbegünstigte Ziele verfolgen; - Zuwendungen an bedürftige Einzelpersonen. Die Gesellschaft fördert die in Ziff. 1 genannten Zwecke ferner auch durch die Weitergabe von Mitteln an Körperschaften, welche diese Mittel unmittelbar für die Förderung des jeweiligen Zwecks verwenden. 4. Der Gesellschaft steht es frei, bei der Verwirklichung ihres Zwecks nur einen Teil der aufgezählten Maßnahmen wahrzunehmen. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. 5. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Gesellschaft kann ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zuwenden. 6. Das Vermögen der Gesellschaft sowie Zuwendungen hierzu sollen grundsätzlich ungeschmälert in ihrem Bestand erhalten werden. Vermögensumschichtungen sind jedoch zulässig. Bei dringendem Bedarf im Rahmen der Verfolgung der steuerbegünstigten Zwecke kann auf das der Gesellschaft zugewendete Vermögen selbst in Höhe eines Anteils von bis zu 10% innerhalb von drei Geschäftsjahren zurückgegriffen werden, wenn die Gesellschafterversammlung dies mit einer Mehrheit von 2/3 ihrer Mitglieder beschließt. Die Gesellschaft darf im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften Rücklagen bilden und kann freie Rücklagen dem Gesellschaftsvermögen zuführen. 7. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Gesellschaft besteht nicht. 8. Die Gesellschaft kann die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen und die Verwaltung von rechtsfähigen Stiftungen mit gleichem oder ähnlichem Zwecke übernehmen. 9. Spenden und Zuwendungen an das Vermögen der Gesellschaft sind zulässig. Hierbei kann der Zuwendende seine Zuwendung einzelnen in § 2 genannten Zwecken oder den dort genannten konkreten Zweckverwirklichungen zuordnen sowie die Zuwendung an das Ver-mögen der Gesellschaft bestimmen. Letztere wachsen dem Gesellschaftsvermögen zu, soweit nicht ausdrücklich oder nach den Umständen etwas anderes bestimmt ist. Die Gesellschaft ist berechtigt, jedoch
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