Unmittelbare Betrieb einer Pensionskasse gemäß § 1 VAG und seiner Anlage, Teil A, Nr. 19 und 21 VAG. Die anzubietenden Versicherungsleistungen beschränken sich auf den Ausgleich eines Wegfalls von Erwerbseinkommen infolge des Ausscheidens aus dem Berufsleben: -wegen Erreichens der Altersgrenze, -wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit, -bei Todesfall zu Gunsten der versorgungsfähigen HInterbliebenen.
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