Betrieb eines Finanzdienstleistungsinstituts mit Erlaubnis nach § 32 KWG: In dieser Eigenschaft ist die Gesellschaft zur Erbringung folgender Finanzdienstleistungen berechtigt: - Anlagevermittlung gem. § 1 Abs.1a Satz 2 Nr. 1 KWG, - Anlageberatung gem. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr.1a KWG, - Abschlussvermittlung gem. § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 2 KWG und - Finanzportfolioverwaltung gem. § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 3 KWG. Darüber ist das Unternehmen zum Eigengeschäft nach § 32 Abs. 1a Satz 1 KWG berechtigt, ohne dabei Handel auf eigene Rechnung durchzuführen. Die Gesellschaft ist nicht befugt, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder Kundenfinanzinstrumenten zu verschaffen.
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