Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere 1. betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, 2. Durchführung sonstiger betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere von gesetzlichen und freiwilligen Sonderprüfungen, wie die Prüfung von Plänen, Prognosen und sonstigen betriebswirtschaftlichen Sachverhalten, 3. Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten, 4. treuhänderische Tätigkeiten einschließlich der treuhänderischen Verwaltung, 5. Beratung in Fragen der Planung, Errichtung und Führung von Unternehmen und Unternehmenszusammenschlüssen sämtlicher Rechtsformen sowie Fragen der Aufbau- und der Ablauforganisation, die allgemeine betriebswirtschaftliche Beratung, 6. Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen, sowie Prüfung von EDV- Systemen und die damit zusammenhängende Beratung und Tätigkeit als Sachverständige und die Erstellung von Gutachten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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