Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO sowie § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere a) Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; b) allgemeine Beratung (bei Gründung, Umwandlung, Sanierung, Auflösung und Verkauf von Unternehmungen, Ein- und Ausgliederung von Betrieben, Finanzierungen, Fusion, Kooperation); c) betriebswirtschaftliche Beratung von Unternehmen (Finanz-, Wirtschaftlichkeits- und Rentabilitätsanalysen, Bewertung von Unternehmen und Beteiligungen); d) Tätigkeit als Testamentsvollstrecker, Nach lassverwalter, Vermögensverwalter, Insolvenzverwalter, Schiedsrichter und Schiedsgutachter, soweit diese Tätigkeit nicht ausschließlich natürlichen Personen vorbehalten ist; e) gutachterliche Tätigkeit und Durchführung von Seminaren auf den Gebieten zu a) bis c), jedoch nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs; f) die treuhänderische Verwaltung fremden Vermögens. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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