Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 KWG. Das Unternehmen erbringt ausschließlich die Anlage- und Abschlussvermittlung zwischen Kunden und a) einem Institut (d.h. lizenzierte Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute), b) einem nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen, c) einem Unternehmen, das auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist d) einer ausländischen Investmentgesellschaft sofern sich diese Finanzdienstleistungen auf Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, beschränken. Das Unternehmen ist nicht befugt, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Weiterer Gegenstand ist die Unternehmensberatung, Strategieberatung und Coaching sowie die Betätigung als Versicherungsmakler gemäß §§ 93 ff. HGB.
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