Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zwecke der Gesellschaft sind die Förderung von 1. Wissenschaft und Forschung; 2. der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschl. der Studentenhilfte; 3. von Kunst und Kultur; 4. des Wohlfahrtswesens. Darüber hinaus die Beschafftung von Mitteln für die Förderung der steuerbegünstigten Zwecke nach Ziff. 1 bis 3 durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Gesellschaft kann alle Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung durchführen; sie kann sämtliche Tätigkeiten ausüben, die ihren Zweck dienlich und sie zu fördern geeignet sind. Die oben unter Ziff. 1. und 2. genannten Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch den Betrieb einer staatlich anerkannten Fachhochschule im Sinne de Hochschulgesetzes des Landes Schleswig-Holstein, durch die Vergabe von Stipendien und durch den Betrieb von Einrichtungen, die mit dem Betrieb einer Hochschule zusammenhängen. Hierfür kann die Gesellschaft entsprechende Zweckbetriebe einrichten. Die oben unter Ziff. 2. genannten Zwecke werden außerdem insbesondere verwirklicht durch den Betrieb von Wohnheimen für Studenten (Studentenwohnheime). Die oben unter Ziff. 3. genannten Zwecke werden insbesondere verwirklich durch die ideelle und finanzielle Förderung von kulturellen Einrichtungen und kulturellen Veranstaltungen sowie die ideelle und finanzielle Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten. Die oben unter Ziff. 4. genannten Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch den Betrieb von Mensen für Studenten. Zur Verwirklichung des unter Ziff. 5 genannten Zwecks darf die Gesellschaft im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen, insbesondere auf der Grundlage von § 58 Nr. 1 AO, gemeinnützige Stiftungen oder andere gemeinnützige Körperschaften laufend für deren satzungsmäßige gemeinnützige Zwecke unterstützen. Dabei sollen einzelne, mehrere oder sämtliche der unter Ziff. 1 bis 3 genannten Zwecke gefördert werden, und zwar im Fall 1. von Wissenschaft und Forschung insbesondere zum Zwecke der Förderung eigener operativer Projekte der Körperschaft, darunter z.B. Forschungsprojekte, die Veranstaltung von wissenschaftlichen Veranstaltungen wie Kongressen, Tagungen, Symposien, die Entwicklung neuartiger Lehr- und Lernformen und internationale Kooperationen sowie darüber hinaus insbesondere der Finanzierung von Forschungsprojekten an Hochschulen und Forschungseinrichtungen; 2. der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe insbesondere zum Zwecke der Förderung eigener operativer Projekte der Körperschaft, darunter z.B. die Ausrichtung von Vorbereitungskursen für Studienbewerber und die Ausrichtung von Wettbewerben, sowie darüber hinaus insbesondere der Finanzierung von Projekten an Schulen, der Finanzierung von Förderprogrammen und von Kooperationen mit Schulen; 3. von Kunst und Kultur insbesondere zum Zwecke der Förderung eigener operativer Projekte der Körperschaft, darunter z.B. die Ausrichtung von Ausstellungen und die Vergabe von Kulturpreisen, sowie darüber hinaus insbesondere der Förderung von kulturellen Einrichtungen und kulturellen Veranstaltungen sowie der finanziellen und ideellen Förderung der Tätigkeit von steuerbegünstigten Kunst-, Musik- und Kultureinrichtungen, insb. im Bereich der Jugend- und Nachwuchsarbeit.
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