Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zugelassenen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 4 WPO. Dies sind: Durchführung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen nebst Erteilung von Bestätigungsvermerken über Vornahme und Ergebnis der Prüfungen; Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften; Wahrnehmung der Aufgaben eines Sachverständigen; Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten und Wahrung fremder Interessen; Wahrnehmung der treuhänderischen Verwaltung. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 WPO).
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