(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, der Volksbildung und des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der vorgenannten gemeinnützigen Zwecke der Gesellschaft. Die Zwecke der Gesellschaft werden insbesondere verwirklicht durch a) die vorübergehende oder dauerhafte Umwandlung von brachliegenden Stadtflächen in naturnahe Gärten. Solche Gärten werden öffentlich zugänglich gemacht. ln den Gärten werden landwirtschaftliche Prozesse für die Besucher sichtbar. Die Gärten verbessern auch das Wohnumfeld und das Stadtklima; b) eine nachhaltige Bewirtschaftung der Gärten nach den Prinzipien des ökologischen Landbaus, um die Prinzipien und Prozesse im entstandenen Ökosystem der Allgemeinheit zugänglich zu machen und nahe zu bringen sowie kinder- und jugendgerecht aufzubereiten; c) die Durchführung von Kursen und Schulungen im Hinblick auf die Erzeugung und Verarbeitung von Lebensmitteln und im Hinblick auf eine gesunde Ernährung; d) die Konzeption, Planung und Durchführung von Bildungsangeboten sowie durch Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit zu den Themenfeldern nachhaltige Stadtentwicklung, urbane Resilienz, soziale und ökologische Funktionen der urbanen Landwirtschaft und nachhaltige urbane Ernährungssysteme. (3) Hierfür können gleichartige, ähnliche oder unterstützende Unternehmen gegründet, erworben oder sich an ihnen beteiligt werden. Sofern ein Tochter- bzw. Beteiligungsunternehmen als steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne des § 51 ff Abgabenordnung anerkannt ist, sind die Bestimmungen der Abgabenordnung zu beachten. (4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke venrvendet werden.
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