Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Geschäften und Verträgen aller Art, insbesondere Versicherungsverträgen, als Handelsvertreter (§ 84 HGB), Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohn- und gewerbliche Räume (z.B. Kauf-, Miet- und Pachtverträge) sowie über Darlehen und Erwerb von Anteilen an Gesellschaften und ähnlichen Unternehmen und öffentlich angebotenen Vermögensanlagen bzw. Anteilen an Kapitalgesellschaften (jeweils insbesondere geschlossene Immobilienfonds). Weiterhin ist Gegenstand die Anlageberatung im Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr.8 des Kreditwesengesetzes. Alles Vorstehende soweit dies im Rahmen der Genehmigung nach § 34 c Gewerbeordnung erlaubt ist.
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