Schaustellerunternehmen und Vergnügungsbetriebe. Ausgenommen sind jedoch alle Tätigkeiten, die einer gewerberechtlichen Erlaubnis bedürfen, insbesondere die Schaustellung von Personen (§§ 33a GewO), Tanzlustbarkeiten (§§ 33b GewO), der Betrieb von Spielgeräten oder die Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeiten (§ 33c, § 33d GewO) und der Betrieb von Spielbanken, Lotterien, Glücksspielen und Spielhallen (§ 33h, § 33i GewO).
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Sonstige: Dienstleistungen & Service
Freizeitparks
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