Kollektive Vermögensverwaltung von Spezial-AIF und alle damit zusammenhängenden Geschäfte auf Grundlage und im Umfang einer Registrierung nach § 44 i.V.m. § 2 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Gesellschaft darf sich außerdem an Unternehmen beteiligen, u.a. als geschäftsführende Kommanditistin eines von ihr verwalteten Spezial-AIF, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig einen Spezial-AIF darstellt oder im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. Die Gesellschaft darf keine Tätigkeiten erbringen, die Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen gemäß § 20 Absatz 2 oder 3 KAGB sind. Die Gesellschaft darf Geschäfte betreiben, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind. Weitere Geschäfte und Tätigkeiten darf die Gesellschaft nicht betreiben.
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