Für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit 43a Abs. 4 WPO, insbesondere a. betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, b. geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, c. Treuhandtätigkeiten. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters oder des Wirtschftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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