Unmittelbare Förderung von Bildung und Erziehung, von kulturellen Aufgaben auf dem Lande, des Heimatgedankens und des Brauchtums auf dem Lande, der Vereinbarkeit von Frau, Familie, Beruf und Ehrenamt, insbesondere Information und Weiterbildung der Frauen im ländlichen Raum als Hilfe und Unterstützung für die Bewältigung ihrer Aufgaben in Familie und Gesellschaft, Erhaltung und Pflege von Denkmälern auf dem Lande, Pflege der regionalen Sprache (Mundart), der regionalen Musik und der regionalen Kleidung, Fortbildungsmaßnahmen für die berufliche Qualifikation von Frauen, Maßnahmen und Projekte zur Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Gesellschaftszwecks dienen und nicht gegen den Grundsatz der Gemeinnützigkeit verstoßen. Insbesondere darf sie zu diesem Zweck auch andere Gesellschaften und Einrichtungen gründen oder sich an ihnen beteiligen und auch Zweigniederlassungen errichten.
Religionsgemeinschaften
Unterricht & Erziehung
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