Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 AEG (öffentlicher Zweck), und zwar beschränkt auf den Betrieb der "Niederrheinbahn" auf dem Gebiet der Stadt Kamp-Lintfort und der Stadt Moers (einschließlich der Ertüchtigung der Strecke der "Niederrheinbahn").
Sonstige: Dienstleistungen & Service
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