(1) Die Verwaltung von privatem Vermögen. (2) Unter dem Begriff "Vermögen" sind sowohl die Aktiva wie auch die Passiva zu verstehen. (3) Die Verwaltung umfasst neben der Ziehung von mit dem Vermögen zu erzielenden Früchten und Gebrauchsvorteilen auch die Vornahme von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften. (4) DieVerwaltung ist an dem Interesse auszurichten, das Vermögen zu erhalten und zu mehren, Verluste zu vermeiden und alles zu unterlassen, was eine das Vermögen schmälernde Auswirkung haben kann. Infolgedessen besteht die Pflicht zur Ergreifung von Kontrollmaßnahmen zwecks rechtzeitiger Vermeidung drohender Gefahren und Verluste für das Vermögen. Gleichzeitig ist die Vermögensverwaltung gehalten, den Weg mit den Möglichkeiten zur Erzielung besseren Erfolgs zu beschreiten anstatt den mit Chancen zum mäßigen Erfolg zu wählen.
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