Gewerbsmässige Arbeitnehmerüberlassung auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmässigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) vom 7. August 1972, die Übernahme von Beratungsleistungen bei Personalbeschaffung und Personaleinsatz, Qualifizierung und Schulung von Personal sowie die Übernahme von Werkleistungen im Sinne des § 631 BGB.
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