(1) Die Gesellschaft wird im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und Anforderungen, insbesondere in Bezug auf den öffentlichen Zweck im Sinne des § 68 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der jeweils geltenden Fassung und das öffentliche Interesse tätig. Gleiches gilt für Beteili-gungen an Unternehmen. (2) Gegenstand des Unternehmens ist das Betreiben und die Verwaltung von Krematoriumsanlagen sowie Handlungen und Tätigkeiten der Bestattung. (3) Zu den Aufgaben der Gesellschaft gehört die Erledigung aller mit dem Gegenstand des Unternehmens unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden und seinen Belangen dienenden Geschäfte. Wesentliche Erweiterungen und Einschränkungen der Unternehmensgegenstände der Gesellschaft bedürfen der Zustimmung der Stadtvertretung Neubrandenburg (§§ 22 Abs. 3 Nr. 10, 69 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 KV M-V). Die Gesellschaft kann zur Erfüllung dieser Aufgaben andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an solchen Unternehmen beteiligen, wenn der öffentliche Zweck dies rechtfertigt und die Stadtvertretung Neubrandenburg dem zustimmt (§§ 69 Abs. 2, 71 Abs. 1 Nr. 7 KV M-V).
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