1. Gegenstand und Zweck der Gesellschaft ist der Betrieb von Kindertagesstätten zur Betreuung von Kindern. 2. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte ZweckV der Abgaberiordnung. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3. Der oder die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihren eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderkrippen
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