Jede Kreditvermittlung, - Beratung zu und Vermittlung von Versicherungen, Investmentprodukten und Kapitalanlagen, - Gründung und Übernahme anderer Gesellschaften, - der Erwerb, die Veränderung und die Veräußerung von Beteiligungen, - Vermittlung von Investmentprodukten und Kapitalanlagen, - Vermittlung von Immobilien und Immobilienverwaltung. Die Gesellschaft erbringt als Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 a Satz 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) für andere ausschließlich die Anlageberatung und die Anlage- und Abschlussvermittlung, beschränkt auf Anteile an Investmentvermö-gen, die von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktienge-sellschaft im Sinne der §§ 96 bis 111a des Investmentgesetzes ausgegeben werden, oder auf ausländische Investmentanteile, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unter-nehmen. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu ver-schaffen. Die Gesellschaft erbringt diese Finanzdienstleistungen nicht in Bezug auf Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentge-setzes (sog. Single-Hedgesfonds).).
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