Buchführung und Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes vom 16. 08. 1961 in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. Juli 1989 einschließlich der Vertretung in Steuersachen wie Wirtschaftsberatung, Vermögensverwaltung, Erstellung von Gutachten und Besorgung sonstiger Geschäfte nach Maßgabe der für Steuerberater bestehenden Vorschriften. Hierzu gehören auch die treuhänderische Vermögensverwaltung und die Unternehmensberatung. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 57 IV Nr. 1 StBerG sowie Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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