Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. Der Erwerb, das Halten und das Verwalten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften, die Übernahme der Geschäftsführung sowie die Verwaltung eigenen Vermögens. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
Bauunternehmen und Bauhandwerk
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