Verwaltung eigenen Vermögens (§§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB) der Betrieb eines Handelsgewerbes (§§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 1 HGB) und zwar Transport und Handel von Gütern aller Art, der Garten und Landschaftsbau sowie die Errichtung bzw. Erstellung von Gebäuden, Gebäudeteilen und sonstigen Bauwerken auf eigenen und fremden Grundstücken, ferner die Ausführungen von sonstigen Werkleistungen, die zur Erstellung und Sanierung von Gebäuden und Rohrleitungen notwendig sind, entweder in eigener Regie oder durch Weitergabe im eigenen Namen an Sub-Unternehmer.
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