1. Betrieb von Kindertagesstätten, insbesondere Krippen, Kindergärten und Kinderhorte. 2. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleichen oder ähnlichen Gegenstandes übernehmen, sich an ihnen beteiligen und ihre Geschäfte führen. Sie ist zur Errichtung von Zweigniederlassungen befugt. 3. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 4. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Jugendhilfe (Abschnitt A Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EstDV) und mildtätige Zwecke durch Förderung des in § 53 AO genannten Personenkreises. 5. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Betrieb eines Kinderhauses in Rosenheim, Stadtteil Aising und eines Kinderhortes in Rosenheim, Innsbrucker Straße. 6. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 7. Die Zwecke der Gesellschaft können auch indirekt, z. B. über angegliederte, jedoch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften ausgeübt werden. 8. Die Gesellschaft kann auch andere, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 4. fördern.
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