Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen und die nach dem Berufsrecht der Steuerberater vereinbaren Tätigkeiten. Die Gesellschaft kann alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vornehmen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Die Gesellschaft kann auch die Geschäftsführung und die Vertretung sowie die Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin in anderen Gesellschaften übernehmen. Die Gesellschaft schafft die für den Gesellschaftsgegenstand nach Abs. 1 erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen und tätigt die damit verbundenen Geschäfte. Unvereinbare Tätigkeiten nach dem Berufsrecht der Steuerberater sind ihr nicht gestattet. Die Gesellschaft darf Ge- und Verboten des auf ihren Gegenstand nach Abs. 3 anzuwendenden Berufsrechts (nachfolgend auch: anzuwendendes Berufsrecht) nicht zuwiderhandeln. Die Gesellschaft darf die für sie tätigen Angehörigen des von ihr ausgeübten Berufes in der Freiheit ihrer Berufsausübung nicht beeinträchtigen. Die Gesellschaft hat an ihrem in § 1 Abs. 2 genannten Sitz eine berufliche Niederlassung zu unterhalten. Die Vorgaben des anzuwendenden Berufsrechts sind zu erfüllen; insbesondere hat zumindest ein geschäftsführender Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter in der beruflichen Niederlassung oder in deren Nahbereich tätig zu sein. Die Gesellschaft darf insbesondere weitere Beratungsstellen im Sinne von § 34 Abs. 2 StBerG errichten, sofern für die dort erbrachten Tätigkeiten die Voraussetzungen nach dem anzuwendenden Berufsrecht erfüllt sind. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an gleichartigen Gesellschaften zu beteiligen bzw. solche zu erwerben. 8. Die Gesellschaft darf ihre Geschäftstätigkeit in einem nach § 2 Absatz 1 zum Unternehmensgegenstand gehörenden Beruf erst mit wirksamer Anerkennung oder Zulassung nach dem darauf anzuwendenden Berufsrecht aufnehmen.
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