Betrieb von Fahrschulen sowie aller sonstigen Ausbildungszweige, deren Ziel und Gegenstand die Verkehrserziehung und Mobilität ist. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann Zweigstellen im Sinne des § 27 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (FahrIG) errichten und sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen unter Berücksichtigung des Fahrlehrerwesens (FahrIG) beteiligen. Zudem die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gegen Entgelt von geeignetem Fachpersonal.
Fahrschulen
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