Betrieb von Werkstätten für Behinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und von Wohnheimen und Wohneinrichtungen für Behinderte unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Verordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. In den Werkstätten sollen Behinderte, die wegen Art und Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, einen Arbeitsplatz oder Gelegenheit zur Ausübung einer geeigneten Tätigkeit finden. Alle Maßnahmen haben der Eingliederung der Behinderten in Arbeit und Gesellschaft zu dienen. In den Wohnheimen und weiteren Wohneinrichtungen (z. B. Außenwohngruppen, betreutes Einzel- oder Paarwohnen) soll den Behinderten eine ihren Fähigkeiten und Bedürfnissen angepaßte Wohnversorgung geboten werden. Aufgenommen werden sollen insbesondere die Behinderten, die in den Murgtal-Werkstätten beschäftigt werden oder wurden.
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