Errichtung und Betrieb eines oder mehrerer Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) i.S.d. § 95 Abs. 1 SGB V zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen und privatzahnärztlichen ambulanten Versorgung sowie Behandlung von Selbstzahlern. Das MVZ nimmt bei Bedarf an vertragsgesteuerten Versorgungsformen gemäß §§ 73b, 73c, 140 a ff SGB V und an Modellvorhaben teil.
Fachärzte
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