Ausübung von Zahnheilkunde und Zahnmedizin. 2. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig erscheinen. Die Gesellschaft ist insoweit auch berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. 3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) im Sinne des § 95 SGB V zur Untersuchung, Behandlung und sonstigen medizinischen Versorgung von hilfsbedürftigen Personen im Rahmen ambulanter Versorgung der Bevölkerung durch die Einbringung vertrags- und privatärztlicher Leistungen. Die Gesellschaft nimmt über das MVZ an der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne des § 95 Abs. 1 SGB V teil. 4. Es wird eine Berufsausübungsgemeinschaft gebildet, die den Zweck der gemeinsamen Gewinnerzielung und der gegenseitigen Vertretung verfolgt.
Ärzte
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