Erbringung von ärztlichen Leistungen in der ambulanten und stationären Patientenversorgung, die Errichtung von Medizinischen Versorgungszentren zur medizinischen Versorgung von privat und gesetzlich versicherten Patienten, der Betrieb von durch approbierte Ärzte geleiteten Einrichtungen i. S. v. § 95 SGV V, namentlich in Gestalt von Medizinischen Versorgungszentren, nach Erteilung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung sowie insbesondere die Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern. Die Gesellschafft kann andere Unternehmen gründen und sich an solchen beteiligen sowie alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck zu dienen geeignet sind und mit den ethischen und berufsrechtlichen Grundsätzen des ärztlichen Berufs vereinbar sind. Zu disem Zweck kann sich die Gesellschaft nach Genehmigung durch den Zulassungsausschuss für die vertragsärztliche Versorgung bei der zuständigen kassenzärztlichen Versorgung an anderen heilberuflich tätigen Unternehmen beteiligen, Tochtergesellschaften gründen und mit Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Zweigniederlassungen errichten.
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