Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Zweck der Gesellschaft ist der Betrieb eines oder mehrerer Medizinischer Versorgungszentren. Die Gesellschaft ist im Rahmen der Vorgaben von § 3 sowie der sonstigen gesetzlichen oder satzungsgemäßen Vorgaben berechtigt, sämtliche Geschäfte vorzunehmen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft darf demgemäß auch gleichartige Unternehmen errichten, erwerben oder sich an ihnen beteiligen. Die Gesellschaft kann sich an der Aus- und Weiterbildung von Ärzten und Pflegepersonal beteiligen.
Unternehmensberatung, Großhandel
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