(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Förderung von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb von Medizinischen Versorgungszentren im Sinne des § 95 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V) im Rahmen der vertragsärztlichen und privatärztlichen Versorgung sowie der sonstigen ärztlichen Tätigkeiten. (3) Die Gesellschaft ist berechtigt, andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art zu errichten, zu erwerben oder sich an solchen Unternehmen zu beteiligen sowie deren Geschäftsführung zu übernehmen. (4) Die Gesellschaft ist berechtigt, andere Unternehmen zu betreiben, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Sie darf Zweigniederlassungen errichten. (5) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (6) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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