Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums im Sinne des § 95 Abs. 1 SGB V zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung. Weitere medizinische Versorgungsformen und Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern sowie mit nichtärztlichen Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens stehen der Gesellschaft offen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Es werden vertrags- und privatärztliche Leistungen erbracht. Die Gesellschaft gewährleistet, dass Leistungen, die ausschließlich von Ärzten erbracht werden dürfen, nicht an nichtärztliches Personal delegiert werden. Die Gesellschaft gewährleistet weiterhin, dass Leistungen, welche einem Qualifikationsvorbehalt unterliegen, nur von solchen Ärzten erbracht werden, die über die Qualifikation verfügen und die entsprechende Abrechnungsgenehmigung besitzen. Die Gesellschaft gewährleistet den Patienten die freie Arztwahl. Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen des SGB V sowie des GmbH-Gesetzes in ihrer jeweils gültigen Fassung.
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