Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) im Sinne des § 95 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und/oder ähnlicher Einrichtungen zur primär ambulanten medizinischen Versorgung der Bevölkerung. Die Errichtung und der Betrieb weiterer MVZ sind zulässig, soweit jeweils die individuellen gesetzlichen Voraussetzungen für jedes MVZ erfüllt sind. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen. Hierzu zählen insbesondere auch die Bildung vertragsärztlicher Kooperationen, der Abschluss von Verträgen zur Integrierten Versorgung (§§ 140 ff. SGB V), die Erbringung von Dienstleistungen jeglicher Art zugunsten medizinischer Leistungserbringer im öffentlichen wie auch privaten Gesundheitswesen.
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Ärzte: Augenärzte
Augenkliniken
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