Errichtung und der Betrieb eines oder mehrerer Medizinischer Versorgungszentren im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 1a SGB V. Die Gesellschaft erbringt durch angestellte Ärzte umfassend alle ärztlichen und damit zusammenhängenden nichtärztlichen Leistungen der für das jeweilige MVZ zugelassenen Fachgebiete unter Wahrung der Fachgebietsgrenzen für Patienten. Sie ist außerdem tätig für Ärzte, Krankenhäuser und krankenhausähnliche sowie sonstige Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik und Befunderhebung. Die Gesellschaft übt insoweit die Heilkunde am Menschen aus und beachtet hierbei das ärztliche Berufsrecht, insbesondere die Weisungsfreiheit der Ärzte in medizinischen Fragen. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann unter Wahrung der zulassungsrechtlichen Voraussetzungen Nebenbetriebsstätten (Zweigpraxen, ausgelagerte Betriebsstätten) errichten sowie örtliche und überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften mit allen dazu befugten Leistungserbringern bilden. Sie erbringt ihre Leistungen für Patienten, Arztpraxen, Krankenhäuser sowie ambulante und stationäre Einrichtungen der Diagnostik, Behandlung, Vorsorge und Rehabilitation einschließlich nichtärztlicher Leistungserbringer im Bereich des Gesundheitswesens in allen zulässigen Formen der Kooperation.
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