Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums im Sinne von § 95 SGB V als fachübergreifend ärztlich geleitete Einrichtung, insbesondere zur Sicherstellung der vertrags- aber auch privatärztlichen ambulanten Versorgung sowie der Ausübung der sonstigen ärztlichen Tätigkeiten unter Berücksichtigung ärztlichen Berufsrechtes, vertragsärztlicher Vorschriften und des Grundsatzes der freien Arztwahl. Weitere Versorgungsformen stehen der Gesellschaft offen, soweit sie rechtlich zulässig sind. 2. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Nebengeschäfte zu betreiben, die dem Hauptzweck der Gesellschaft dienen. Sie ist berechtigt, Verwaltungs-, Versorgungs und sonstige Dienstleistungen auch Dritten gegenüber zu erbringen; sie hat hierbei die erforderlichen Maßnahmen im Rechnungswesen zu ergreifen, um eine Trennung der ärztlichen von den sonstigen Leistungen durchführen zu können. Darüber hinaus darf sie sich unmittelbar oder mittelbar an anderen Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Zwecken beteiligen, sowie die Betriebsführung von anderen Unternehmen und Rechtsträgern mit vergleichbarer Zielsetzung übernehmen.
Fachärzte
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