Betrieb eines oder mehrerer MVZ im Sinne des § 95 Absatz 1 SGB V, auch in Form einer Überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit Genehmigung nach § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV, die insbesondere an der fachärztlichen Versorgung der privat und gesetzlich krankenversicherten Patienten und der sonstigen Selbstzahler teilnehmen. Die Gesellschaft bestellt für jedes von ihr getragene Medizinische Versorgungszentrum einen oder mehrere Ärzte als ärztliche(n) Leiter im Sinne von § 95 Abs. 1 SGB V, wobei jeder ärztliche Leiter ein im jeweiligen MVZ tätiger Arzt sein muss (ärztlicher Leiter im Sinne des § 95 Abs. 1 SGB V).
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